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Rechtsstellung: Der Brandschutzbeauftragte ist eine Stabsfunktion der Geschäftsleitung mit rein beratender Funktion. Er ist nicht weisungsbefugt und / oder haftpflichtig gem. den gesetzlichen Richtlinien des Beauftragtenwesens. Die Entscheidungbefugnis gegenüber umzusetzenden Maßnahmen liegt in der Verantwortung der Geschäftsleitung des Auftraggebers. Diese kann im Einzelfall dem Auftragnehmer Weisungs- und / oder Entscheidungsbefugnis erteilen. |
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