Grundlage:
vfdb-Richtlinie 12/09-01 Berufsgenossenschaftliche Richtlinie BGR 133 (ehem. ZH 1/201)
Der Brandschutzbeauftragte hat gem. seiner Rechtsstellung die Geschäftsleitung des Auftraggebers in allen Fragen des Brandschutzes umfassend zu beraten und zu unterstützen.